der_booker
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Abmahnung auf Facebook durch die Firma Binary Services GmbH sowie Kanzlei HWK (Seite 8)


der_booker
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am 13.08.2012, 23:39 Uhr schrieb der_booker

Nach verschiedenen Telefonaten und eMails mit Betroffenen bin ich zunächst zum Schluss gekommen, eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu senden. Ich werde folgenden Wortlaut benutzen:

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Unterlassungsgläubiger, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, vorbehaltlich einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung, den Internetauftritt / die Facebookseite <link> nur unter Angabe der nach § 5 TMG geforderten Angaben zu betreiben.

Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer durch das zuständige Gericht festzusetzenden Vertragsstrafe.


Diese geht an die Anschrift raus, welche im Anschreiben angegeben wurde sowie an folgende Adresse:
Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert
Deglhof 24
93142 Maxhütte-Haidhof
DEUTSCHLAND

An die Akte-Redaktion habe ich mich bereits gewendet.

Mein Tipp an Alle, kommt der Aufforderung in jedem Fall nach und tragt ein Impressum ein, wenn nicht bereits geschehen oder vorhanden. Bei der Recherche, wohin das Impressum bei Facebook muss, gibt es keine allgemeingültige Aussage. Es gab Richter, die die Position im Infobereich zugelassen haben, andere hingegen nicht. Sie wollten das Impressum am liebsten rechts als eigenständiges Menu-Element sehen, was eine Applikation vorraussetzt. Diese ist recht einfach selbst zu bauen. Anbauanleitungen gibt es viele, wenn man danach bei einer Suchmaschine, wie bespielsweise Google, sucht. Idealerweise trägt man es gleich 3 Mal ein, nämlich gleich noch als Post.

Weiterhin denke ich aktiv über eine negative Feststellungsklage nach. Den Gerichtstand kann ich mir aussuchen, welcher natürlich bei mir sein wird, und der Herr Kallert respektive einer seiner Kollegen, darf den Weg zu mir antreten.

Wenn ich mir jetzt vorstelle, dass jeder Betroffen ähnliches tun würde, gar nicht auszudenken, wie oft der Mann unterwegs sein wird.

Beschimpfungen und Beleidigungen bringen nichts, vielmehr sollten wir dafür sorgen, dass eine finale Regelung gefunden wird, um Massenabmahnungen Einhalt zu gebieten bzw. Ordnung zu schaffen und die Platzierung des Impressums auf Facebook genau zu fixieren.


Heiko Jendreck
personal helpdesk
http://www.phw-jendreck.de
http://www.seo-labor.com

tacheles99
Neuling (1 Beiträge)
am 14.08.2012, 08:55 Uhr schrieb tacheles99

Hallo zusammen,

hiermit meldet sich noch ein Betroffener. Wir sind eine Webagentur und haben bereits ein Impressum. Aber zufällig war selbiges im ausgedruckten Screen nicht zu sehen. Es wird in dem Schreiben auf eine angebliche Wettbewerbssituation mit dem Mandanten des Anwalts argumentiert. Auch dies ist eine plumpe Behauptung.

Wir haben folgendes geantwortet:
+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
in Ihrem Schreiben vom x.08.12 teilen Sie mit, dass die von Ihnen vertretene Firma Mitbewerber sei, weil sowohl Ihr Kunde als auch wir im Bereich y tätig seien. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da wir in diesem Bereich nicht tätig sind.

Unseren Eintrag bei facebook haben wir geprüft. Ihr Screen ist unvollständig. Ein "Impressum" gibt es als Button ebenso wie nun noch zusätzlich als Texthinweis unter dem Link "Info".

Da die Eintragungen bei facebook nunmehr den Vorstellungen des Landgerichts Aschaffenburg entsprechen, ist jede Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Wir sehen daher keine Veranlassung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und dafür die Kosten zu übernehmen.

Wir betrachten den Vorgang als endgültig erledigt.
+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-

Gerne stehen wir natürlich als weiterer "Zeuge" für eine Gegenklage zur Verfügung.


Neonlichtung
Neuling (3 Beiträge)
am 14.08.2012, 10:58 Uhr schrieb Neonlichtung

Uns würde mal interessieren, inwieweit:

1. tatsächlich von einem "unlauteren Verhalten" ausgegangen werden könnte,
2. man sich durch Nichtangabe im Vorteil befände,
3. vor allem, da die Binary Services GmbH selbst keine Profile auf Facebook und Twitter betreiben, bzw. abgeschaltet hat

Twitter: twitter.com/BinaryServices/statuses/200255100135026688


Facebook: www.facebook.com/BinaryServicesGmbH/


Neonlichtung
Neuling (3 Beiträge)
am 14.08.2012, 11:17 Uhr schrieb Neonlichtung

Unser Anwalt rät zur Ãœberprüfung des Tenors:

der_booker schrieb:
Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich… den Internetauftritt / die Facebookseite <link> nur unter Angabe der nach § 5 TMG geforderten Angaben zu betreiben.



Das ist eine allgemein gültige Verpflichtung, die nicht nur gegenüber der B.S. Gültigkeit hätte.
Solange Facebook, Twitter, Google etc. keine Möglichkeit anbieten, das Impressum rechtlich wasserdicht zu integrieren, kann und sollte man sich auch nicht dazu verpflichten. Es weiß ja auch niemand, was Facebook in der Zukunft noch für Ãœberraschungen bereithält.

Wir ärgern uns zwar alle über die Abmahnwelle, jedoch sorgt doch der Staat eben nicht für eindeutige und genaue Richtlinien und Facebook – obwohl schon lange bekannt – nicht für entsprechende Möglichkeiten. Ein Ladengeschäft hat auf Facebook nicht einmal die Möglichkeit einen Impressumslink in der Infobox anzeigen zu lassen, da dort Adresse und Öffnungszeiten aufgeführt sind.
In der Konsequenz müsste man es also schon fast auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.

Das erinnert mich ein bisschen an die Folgen der "Button-Lösung", die sicher noch nicht ausgestanden sind…


gpeter73
Beginner (40 Beiträge)
am 14.08.2012, 11:43 Uhr schrieb gpeter73

Neonlichtung schrieb:

Unser Anwalt rät zur Ãœberprüfung des Tenors:
...

...

Das erinnert mich ein bisschen an die Folgen der "Button-Lösung", die sicher noch nicht ausgestanden sind…


Das angehängte Bild spiegelt die aktuelle Situation ganz gut wieder!


Chance
Programmierer
Guru (173 Beiträge)
am 14.08.2012, 12:29 Uhr schrieb Chance

Auf Allthefacebook gibt es einen Artikel zum richtigen Einrichten des Impressums für Facebook.

allfacebook.de/policy/abmahnwelle-wegen-impressumsfehlern-sichern-sie-ihre-fanseite-in-5-min/



Kommt zwar ein wenig spät, aber es sollte helfen, die Page im nachhinein sicherer zu machen.


noreux
Neuling (4 Beiträge)
am 14.08.2012, 13:06 Uhr schrieb noreux

@der_booker: Ich würde auch gerne deine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung verwenden, jedoch habe ich auf der Seite die Chance gepostet hat gelesen:

Hinweis: Ein Mandant hat mir eine modifizierten Unterlassungserklärung vorgelegt, die im Internet kursiert. Diese enthält jedoch einen Fehler in der Passage “Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer durch das zuständige Gericht festzusetzenden Vertragsstrafe.” Diese Formulierung ist so unzulässig, da die Festsetzung der Vertragsstrafe nicht dem Gericht überlassen werden darf. Zudem wird die Erklärung “vorbehaltlich einer anderslautendengerichtlichen Entscheidung” abgegeben, was so ebenfalls nicht zulässig ist.

was meinst du dazu, kann man die dennoch verwenden oder sollte man noch was abändern?


AndreMe
Avatar AndreMe
Fachinformatiker
Beginner (27 Beiträge)
am 14.08.2012, 13:09 Uhr schrieb AndreMe

Ich bin seit wenigen Minuten auch glücklicher Inhaber einer solchen Abmahnung und hab diese mal direkt an den Anwalt meines Vertrauens weitergeleitet.

Gibt es schon erste Ergebnisse vorzuweisen?
Hat schon jemand Wiedersprochen und eine Rückmeldung erhalten?


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der_booker
Foren Moderator
selbständig
(2762 Beiträge)
am 14.08.2012, 13:26 Uhr schrieb der_booker

Fazit ist, dass eine UE, gleichwohl wenn modifiziert, eine Bindung für 30 Jahre festlegt. Denn so lange hätte eine Unterlassungserklärung Gültigkeit!

Richtigstellung: Der Zeitraum ist auf unbestimmte Zeit festgelegt



Was heißt das aber konkret? Wäre damit, wenn man sich auf die 3.000,- festlegt, keine 2te Abmahnung möglich? <-- Letzteres prüfen wir gerade. Bin für jede rechtliche Unterstützung in diesem Fall dankbar.

Die UE legt fest bzw. sollte sie das, dass man die sich daran hält die Rechtsprechung zu beachten und ein Impressum nach §5 TMG zur Verfügung zu stellen.

Immer wieder erreichten mich Aussagen, dass die Infobox ausreichen würde. Nun ist es so, dass ich bei der Recherche auf unterschiedliche Gerichtsurteile gestoßen bin. Man darf sich nicht darauf verlassen.

In jedem Fall sollte ein Impressum eingebaut sein oder falls noch nicht geschehen ist werden. Dies habe ich als Post, als App und als Info-Eintrag umgesetzt.

Wer keine eigene App bauen kann, könnte beispielsweise die im folgenden Link benutzen. www.facebook.com/Lampmann.Haberkamm.Rosenbaum/app_212994938800633


Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft berichten zudem in deren Blog über die aktuelle Situation.

Das Problem bei der App ist die Darstellung auf mobilen Endgeräten, wie bereits mehrfach ausgeführt. Facebook selbst stellt keine Möglichkeit dar, ein rechtssicheres Impressum einzubinden. Eine Möglichkeit wäre nur nach einem finalen Rechtsurteil gegeben.

Verschiedene Anwälte und Ratgeber (beispielsweise: www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-binary-services-gmbh-impressum-facebook.html ) springen nun mit auf das Boot auf, um solch ein finales Urteil herbeizuführen.



Was heißt das aber konkret für uns, für uns Betroffene?
Wir können lediglich im Moment abwarten, eine mod. UE abgeben (mit dem Bewusstsein der 30 jährigen Gültigkeit) und wer mag und begründen kann die Anwaltsnote als nichtgerechtfertigt zurückweisen. Diese Anwaltsgebühr müsste der gegnerische Anwalt zunächst einfordern. Im Moment ist es eine "freundliche Bitte". Klar gibt es auch die Möglichkeit der Bezahlung der Anwaltsgebühr und dann wäre Ruhe. Aber eine UE muss abgegeben werden, sonst droht die einsweilige Verfügung und das mit vollem Streitwert. Es bleibt zu Prüfen, ob ein Widerspruch ausreichen wird respektive, wie sich der gegnerische Anwalt daraufhin verhält.

Und, wie schon mehrfach geschrieben, ist ein rechtssicheres Impressum zu betreiben. Rechtssicher ist so ein Problem, da kein finales Urteil bzgl. der Positionierung eines Impressums festgesetzt wurde. Daher wieder die mod. UE, welche den Anwalt vor Gericht zwingen müsste. Nun drehen wir uns im Kreis und es stellt sich die Frage, welchen Zweck der Anwalt verfolgt.

Ich würde mir wünschen (das soll aber kein Aufruf sein), wenn viele Leute über die Situation berichten würden. Es bestünde ein Hauch einer Chance, einer Abwehr, wenn man zudem seine Vorgangsnummer, völlig frei zur Verfügung stellt respektive veröffentlicht. Damit wäre nachvollziehbar, dass noch mehr Leute einer Massenabmahnung erhalten haben, respektive könnte der Beweis einer Massenabmahnung erbracht werden.


Heiko Jendreck
personal helpdesk
http://www.phw-jendreck.de
http://www.seo-labor.com

mkmwGAP
Neuling (6 Beiträge)
am 14.08.2012, 13:32 Uhr schrieb mkmwGAP

Asonsten vielen Dank für die Zusammenfassung der Lage. Ich habe den Vorgang einem Anwalt übergeben.

PS: Ich stelle meine Vorgangsnummer gerne zur Verfügung, wenn diese an entsprechender Stelle gesammelt werden. Allerdings habe ich ein paar Bedenken, diese hier öffentlich zu posten. In meinem Fall glaube ich zwar nicht, irgendwelche Äußerungen im Forum getätigt zu haben die mir schaden könnten, trotzdem wäre durch eine eventuell mitlesende gegnerische Partei so eine zweifelsfreie Zuordnung möglich.




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